Stellungnahmen

zurück

14.10.2014

Status: abgegeben

BMF Konsultation: Entwurf einer Novelle des Finanzstrafgesetzes

BMF Konsultation: Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen wird (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014)

Das Bundesministerium für Finanzen(BMF) führt bis 27.10.2014 eine öffentliche Konsultation zum Entwurf eines Bundesgesetzes durch, mit dem das Finanzstrafgesetz(FinStrG) u.a. novelliert wird. Der Ministerialentwurf sieht eine Ausdehnung der Auskunftspflicht für Betreiber sowie der Dienste der Informationsgesellschaft (iSv E-Commerce-G) vor. 

Der Novellenentwurf sieht u.a. folgende Änderungen vor (Seite 29-30 des Entwurfs):

  • Vorschreibung der Übermittlungsform der Dateien (S. 29, § 99 Abs.1)
  • Ausdehnung des Auskunftsanspruches auf Anbietern von Dienste der Informationsgesellschaft [u.a. Access-, Hosting-Anbieter] (S. 29, § 99 Abs. 3a)
  • Gewähren des Auskunftsanspruchs bereits beim Verdacht eines Finanzvergehens (S. 29, § 99 Abs. 3a)
  • Betrifft nur vorsätzlichen Finanzvergehen (S. 29, § 99 Abs. 3a)
  • Ausdehnung: Beauskunftung von Verkehrs- und Zugangsdaten (bis dato galt nur für Stammdaten gem. § 99 Abs 3 FinStrG):
    • IP-Adresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung (S. 29, § 99 Abs. 3a Z 1)
    • über Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war (S. 29, § 99 Abs. 3a Z 2)
  • Informationspflicht für den Betroffenen, nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (S. 29, § 99 Abs. 3a Vorletzter Satz)
  • Maßnahme zur Identitätsfeststellung einer Person (S. 30, § 99 Abs. 5)
zurück