Statuten
Statuten des Vereines Internet Service Providers Austria (ISPA)
Name, Zweck, Tätigkeiten
§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen ”Internet Service Providers Austria (ISPA) - Verband der österreichischen Internet-Anbieter”.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt nachstehendes Ziel: Förderung des Internets in Österreich.
§3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- a) Interessensvertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Lieferanten etc; Erstellung von Rechtsgutachten; Mitgliedschaft bei Verbänden (national und international);
- b) Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen, Koordination organisationsübergreifender Aufgaben;
- c) Erstellung technischer Normen, Verhaltensnormen und Empfehlungen;
- d) Förderung des freien, fairen Wettbewerbs;
- e) der Betrieb von computergestützten Telekommunikationssystemen;
- f) die Herausgabe von Druckwerken aller Art zur Information der Benutzer und der Öffentlichkeit;
- g) die Nutzung von elektronischen und computergestützten Medien aller Art zur Information der Benutzer und der Öffentlichkeit;
- h) die Veranstaltung von öffentlichen und internen Versammlungen, Diskussionsabenden und geselligen Zusammenkünften;
- i) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Firmen, Behörden und Einzelpersonen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und diesen fördern wollen;
- j) vereinseigene Unternehmungen sowie
- k) die Gründung von Zweigvereinen sowie die Gründung von und die Mitgliedschaft in juristischen Personen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland sowie die Gründung von und die Beteiligung an Firmen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- b) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
- c) Erträgnisse aus der Zusammenarbeit mit dem in §2 (2) lit. e) genannten Kreis physischer und juristischer Personen;
- d) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen, Dienstleistungen sowie den anderen in (2) h), i) und j) genannten Aktivitäten sowie
- e) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, öffentliche Förderungen und sonstige Zuwendungen.
Mitgliedschaft
§4. Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Alle Arten der Mitgliedschaft stehen physischen sowie juristischen Personen offen.
- Ordentliche Mitglieder sind Internet Service Provider. Außerordentliche Mitglieder können die Einrichtungen und Dienstleistungen des Vereines gemäß der Beschlüsse des Vorstandes in Anspruch nehmen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind solche, die aufgrund ihrer Verdienste um den Verein oder die Ziele des Vereines zu solchen ernannt werden.
- Zwecks Vermeidung von Mehrfachstimmrechten ist der Vorstand angehalten, die Aufnahme verbundener Unternehmen als ordentliche Mitglieder hintanzuhalten.
§5. Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder wird durch Zahlung des jeweils festgesetzten Mitgliedsbeitrages rechtswirksam. Der Vorstand kann die Aufnahme eines außerordentlichen Mitgliedes innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen ablehnen, in einem solchen Fall ist der bereits geleistete Mitgliedsbeitrag zurückzuerstatten.
- Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines rechtswirksam.
§6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird sofort wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dieses länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten beschlossen werden. Gegen einen Ausschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht die Mitgliedschaft und alle daraus erwachsenden Rechte und Pflichten.
- Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.
§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines gemäß der jeweils geltenden Richtlinien zu benutzen. Der Beschluss von Richtlinien zur Benutzung der Vereinseinrichtungen obliegt dem Vorstand. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung zuletzt beschlossenen Höhe verpflichtet.
Vereinsorgange, Generalversammlung
§8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9-10), der Vorstand(§§11-13) und die Rechnungsprüfer (§15) sowie der Generalsekretär (§14).
§9. Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen acht Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen, fördernden und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe eines Vorschlages zur Tagesordnung und zur Geschäftsordnung sowie eines Wahlvorschlages einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, zur Generalversammlung Gäste einzuladen.
- Bei der Generalversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine von der Höhe des gezahlten Mitgliedsbeitrages abhängige Anzahl von Stimmen. Mitglieder, die den festgesetzten Mitgliedsbeitrag bezahlen, haben eine Stimme; Mitglieder, die den fünffachen Mitgliedsbeitrag bezahlen, haben 3 Stimmen; Mitglieder, die den fünfundzwanzigfachen Mitgliedsbeitrag bezahlen, haben neun Stimmen. Kein Mitglied kann mehr als neun Stimmen haben. Ein Stimmensplitting ist nicht zulässig. Für die Anzahl der Stimmen ist der jeweils zuletzt gezahlte Mitgliedsbeitrag maßgeblich. Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrags mehr als drei Monate im Verzug sind, haben kein Stimmrecht. Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, müssen sich in der Generalversammlung durch eine physische Person vertreten lassen.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen und sind bei der Aussendung der Tagesordnung anzukündigen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident.
§10. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung von Vorstandsmitgliedern sowie der Rechnungsprüfer;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
- Entlastung des Vorstandes.
Vorstand
§11. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und zwar aus
- a) dem Präsidenten;
- b) dem Ersten Vizepräsidenten (gleichzeitig Stellvertreter des Kassiers);
- c) dem Zweiten Vizepräsidenten (gleichzeitig Stellvertreter des Schriftführers);
- d) dem Dritten Vizepräsidenten (gleichzeitig Kassier);
- e) dem Vierten Vizepräsidenten (gleichzeitig Schriftführer);
- Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit zusätzlich bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder bestellen und abberufen. Diese tragen die Bezeichnung Beirat. Beiräte besitzen alle Rechte und Pflichten anderer Vorstandsmitglieder.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nachzubesetzen.
- Auf Wunsch des betreffenden Vorstandsmitgliedes kann dieses die jeweils zutreffende weibliche Form als Funktionsbezeichnung wählen.
- Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, jedenfalls aber bis zur nächsten Wahl des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Rücktritt, Enthebung durch die Generalversammlung oder Ablauf der Funktionsperiode. Die Funktionsdauer der Beiräte endet spätestens mit der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung.
- Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist vom Präsidenten jedenfalls dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Beschlüsse können im Umlaufverfahren mittels elektronischer Post eingeholt werden.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse während seiner Sitzungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme.
- Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten geleitet.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Nachbesetzung des Vorstandssitzes wirksam. Der Rücktritt eines Beirates wird sofort wirksam.
- Angestellte des Vereines und vereinseigener Unternehmen sind nicht in den Vorstand oder als Rechnungsprüfer wählbar/kooptierbar. Der Generalsekretär und die Geschäftsführer von vereinseigenen Betrieben sind mit beratender Stimme im Vorstand vertreten.
- Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
- Der Vorstand kann zur eingehenden Diskussion bestimmter Themenbereiche oder zur Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen Arbeitsgruppen einrichten. Diese haben die Aufgabe, den Vorstand zu beraten bzw. die ihnen zugewiesenen Dienstleistungen zu erbringen und Beschlussfassungen des Vorstandes zu den jeweiligen Themenbereichen vorzubereiten. Die Mitarbeit in diesen Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Der Vorstand kann jeweils ein Vorstandsmitglied zum Leiter und ein weiteres Vorstandsmitglied zum stellvertretenden Leiter einer Arbeitsgruppe bestellen. Wurde kein Leiter bzw. stellvertretender Leiter bestellt, so fällt diese Aufgabe dem Generalsekretär zu. Die Aufgaben des Leiters (im Verhinderungsfall: des stellvertretenden Leiters) der Arbeitsgruppe bestehen insbesondere in der Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen sowie in der Berichterstattung an den Vorstand und der Vorbereitung allfälliger Vorstandsbeschlüsse. Weiters kann er oder sie nach eigenem Ermessen externe Experten zu Sitzungen der Arbeitsgruppe einladen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt eine Arbeitsgruppe wieder aufzulösen oder ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung bzw. der stellvertretenden Leitung zu betrauen. Der Vorstand ist weiters berechtigt für einzelne oder alle Arbeitsgruppen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die das Procedere der Arbeitsgruppen genauer regelt.
Aufgaben des Vorstands, Vorstandsmitglieder, Generalsekretär
§12. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Bestellung und Abberufung des Generalsekretärs;
- Vorbereitung der Generalversammlung, insbesondere der Beschluss eines Vorschlages zur Tages- und Geschäftsordnung;
- Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
- Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
- Beschlussfassung von Richtlinien zur Benützung der Vereinseinrichtungen.
§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. In dringenden Fällen ist er berechtigt auch jene Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung wahrzunehmen. Solche Beschlüsse bedürfen allerdings der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand. Der Präsident wird, wenn er verhindert ist, in allen Angelegenheiten durch einen Vizepräsidenten vertreten, und zwar in absteigender Reihenfolge. Normalerweise also durch den Ersten Vizepräsidenten, ist dieser verhindert, auch durch den Zweiten Vizepräsidenten etc.
- Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Führung der Protokolle der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen. Der Schriftführer wird bei Verhinderung in allen Angelegenheiten durch seinen Stellvertreter vertreten.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Der Kassier wird bei Verhinderung in allen Angelegenheiten durch seinen Stellvertreter vertreten.
- Der Präsident ist in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt, in allen anderen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Schriftführer.
- Einzelne Aufgabenbereiche können über Beschluss des Vorstands dem Generalsekretär oder dem Vorstand übertragen werden.
§14. Der Generalsekretär
- Dem Generalsekretär obliegt die Führung der laufenden Geschäftes des Verbands im Rahmen der ihm vom Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereiche.
Rechnungsprüfer, Auflösung, Schiedsgericht
§15. Rechnungsprüfer
- Die drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Auf Verlangen der Rechnungsprüfer ist vom Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
- Die Rechnungsprüfer treten zusammen, wenn dies von mindestens einem Rechnungsprüfer, einem Drittel des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Eine Rechnungsprüfung hat jedenfalls vor jeder ordentlichen Generalversammlung zu erfolgen.
- §11(5) und (11) gilt sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.
§16. Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
- Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine Entscheidung darüber ist der letzten Generalversammlung vorbehalten.
§17. Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht besteht aus sieben ordentlichen Vereinsmitgliedern. Jede Streitpartei macht zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen weiteren Schiedsrichter als Vorsitzenden und zwei weitere als Beisitzer.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.