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31.01.2017

Status: abgegeben

TKK-Konsultation: Entscheidungsentwurf im Marktanalyseverfahren M 1.7/15 (Festnetz-Originierungsmarkt)

Die TKK hat drei Entscheidungsentwürfe zur Marktanalyse einzelner Telekommunikationsmärkte präsentiert. Generell plant die TKK die Regulierung weiter zurückzunehmen, ein Kernpunkt ist die Aufhebung der Verpflichtung der A1TA zu Verbindungsnetzbetrieb (Carrier Preselecetion und Carrier Selection) bei Festnetztelefonie. Bitte finden Sie unten die jeweiligen Entscheidungsentwürfe

Die Eckpunkte der Entscheidungsentwürfe sind:

•    Markt für Originierung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Vorleistungsmarkt) sowie Zugangsmarkt für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt):
Für diese Märkte ist eine sektorspezifische Regulierung nicht mehr relevant. Die noch bestehenden Verpflichtungen der A1TA sollen mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid erlassen wird, aufgehoben werden.

•    Zugangsmarkt für Nichtprivatkunden:
Der Entwurf sieht eine Abgrenzung von zwei Märkten vor:
o    Zugangsmarkt für Nichtprivatkunden (ISDN-Multianschluss): Auch für diesen ist für sektorspezifische Regulierung nicht mehr relevant, die noch bestehenden Verpflichtungen der A1TA sollen ebenfalls aufgehoben werden.
o    Zugangsmarkt für Nichtprivatkunden (POTS Anschluss/ISDN-Basisanschluss): Dieser ist für eine sektorspezifische Regulierung weiterhin relevant. Es werden Verpflichtungen zur Entgeltregulierung (Price-Cap) und zur getrennten Buchführung im Maßnahmenentwurf vorgesehen

Die Eckpunkte der Stellungnahme sind:

  • Der Incumbent verfügt weiterhin über eine dominante Marktposition
  • Die Ergebnisse der Nachfrageseitigen Erhebungen der Regulierungsbehörde (NASE) sind nicht hinreichend eindeutig um eine ausreichende Marktsubsitution zu belegen;
  • Eine separate Analyse der des Festnetz-Originierungsmarktes würde zeigen, dass es sich nach wie vor um einen regulierungsrelevanten Markt handelt;
  • Die Bedeutung von C(P)S ist weiterhin signifikant;
  • Die Verpflichtung zur Bereitstellung von C(P)S sollte zumindest für bestehende Kundenverträge erhalten bleiben;
  • Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung muss vorsichtig gewählt werden.
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