Stellungnahmen

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28.02.2023

Status: abgegeben

RTR Konsultation: ZIB-VO 2023

Die RTR führte bis 28. Februar 2023 eine öffentliche Konsultation der Verordnung über die Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung (ZIB-V 2023) durch.

Der Entwurf baut im Wesentlichen auf der bisherigen ZIB-Verordnung aus 2019 auf und nimmt die aufgrund des TKG 2021 notwendig gewordenen Änderungen vor. Darüber hinaus sind in den Entwurf auch Erkenntnisse der RTR aus dem operativen Betrieb der ZIB in den vergangenen Jahren eingeflossen.

Eckpunkte:

Anwendungsbereich (§ 2)

  • Die Verordnung betrifft nun in Übereinstimmung mit § 84 Abs. 2 TKG 2021 auch Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten ohne eigene Infrastruktur.

Plandaten/Vorschau (§ 3)

  • Die Meldeverpflichteten sollen in Hinkunft nicht nur aktuelle Angaben einmelden sondern auch Informationen über die für die nächsten drei Jahre (bislang 1 Jahr) ab dem Einmeldezeitpunkt in Aussicht genommene Breitbandversorgung (Vorschau).
  • Die Regulierungsbehörde orientiert sich damit am gemäß § 84 Abs. 3 TKG 2021 vorgesehenen maximalen Zeitrahmen für eine solche Vorschau.

Einmeldung der Daten (§ 4)

  • Informationen sind nun von allen Meldepflichtigen quartalsweise an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
  • Aufgrund des eindeutigen Wortlauts in § 84 Abs. 2 TKG wonach Informationen der Regulierungsbehörde stets „zum Quartalsende“ zu übermitteln sind, besteht daher keine Möglichkeit mehr für die Behörde die Vollerhebung nur einmal jährlich durchzuführen und in den übrigen Quartalen Stichproben bei großen Unternehmen durchzuführen.
  • Die Informationen sind in Hinkunft nicht mehr auf Aufforderung der Behörde sondern proaktiv innerhalb einer First von zwei Monaten nach Quartalsende einzumelden.

Vorgaben für die Einmeldung über die Versorgung in Mobilfunknetzen (§ 5 bzw. Anlage 1)

  • Zusätzlich zu den bislang bereits eingemeldeten Angaben über die geschätzte maximale Bandbreite in einem Gebiet sind nun auch Informationen über die normalerweise zur Verfügung stehende Bandbreite zugänglich zu machen. Dabei ist insbesondere auch die Auslastung des Mobilfunknetzes zu berücksichtigen.
  • Wie auch im Bereich Festnetz muss die zur Verfügung stehende Download- und Upload-Bandbreite in den statistischen Ausprägungen „Minimum“, „25% Quantil“, „Mittelwert“ und „Maximum“ erfasst werden.

Vorgaben für die Einmeldung über die Versorgung in Festnetzen (Anlage 1)

  • Die Plandaten für die nächsten drei Jahre ab dem Einmeldezeitpunkt sind in Hinkunft auch nach Art der Finanzierung (eigenwirtschaftlich / gefördert) aufzuschlüsseln.

Vorgaben für die Einmeldung durch Anbieter von Kommunikationsdiensten (Anlage 3)

  • Neu hinzugekommen ist die Pflicht zur Übermittlung von Angaben zu erbrachten Diensten auf eigenen oder fremden Netzen
  • Davon umfasst sind Angaben zum jeweiligen Vertragspartner (Hostnetz) der Vorleistung in einem Versorgungsgebiet getrennt nach Zugangstechnologie sowie gegebenenfalls eingeschränkt nach Geschäftsfeld und/oder Region.

 

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