Stellungnahmen

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01.12.2022

Status: abgegeben

RTR Konsultation: Entwurf WR-V 2022

Die RTR führte bis 2. Dezember 2022 eine öffentlich Konsultation der Wertminderungs-Richtsatz-Verordnung 2022 (WR-V 2022) durch. 

Mit der Verordnung kommt die RTR ihrem gesetzlichen Auftrag nach, die Wertminderungs-Richtsatz-Verordnung 2019 (WR-V 2019) nach zwei Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu adaptieren. Im Verordnungstext selbst beschränken sich die Änderungen im Wesentlichen auf Anpassungen an den Wortlaut des TKG 2021, insbesondere im Bereich der Definitionen.

Bei den Richtsätzen hat der Verordnungsgeber zudem die folgenden Änderungen vorgenommen:

  • Richtsatz 1 (Linieninfrastruktur) und Richtsatz 2 (Zubehör)

Wie auch in der WR-V 2019 wird zur Berechnung der Abgeltung weiterhin eine Künettenbreite von 50 cm bzw. zusätzlich ein Schutzstreifen im Umfang von 75 cm je Seite herangezogen und ein Abschlagsatz von 20 % (Künette) bzw. 5 % (Schutzstreifen) vom Verkehrswert angewandt.
Darüber hinaus soll nun bei der Berechnung des Richtsatzes auch ein „Arbeitsstreifen“ berücksichtigt werden. Die Behörde argumentiert, dass im Zuge der Grabungsarbeiten oder bei nachträglichen Wartungsarbeiten häufig eine zusätzliche Fläche beansprucht wird, die über den Schutzstreifen hinausgeht. Um auch die damit verbundene Beeinträchtigung im Wertminderungs-Richtsatz abzubilden soll daher  zusätzlich zur Künettenbreite und dem Schutzstreifen auch ein Arbeitsstreifen in der Breite von 75 cm je Seite mitberücksichtigt werden, angesichts der geringfügigen Beeinträchtigung jedoch nur mit einem Abschlagsatz von 0,5 % vom Verkehrswert pro m².
Wie in der WR-V 2019 werden für die Berechnung des jeweiligen Verkehrswerts pro Gemeinde die Datensätze der Statistik Austria (Bauland) bzw. der IMMOUnited GmbH (Grünland herangezogen). Da die Datensätze jedoch aus Ende 2021 (Bauland) bzw. 2020 (Grünland) stammen, nimmt die Behörde eine Valorisierung der Daten um 5 % (Bauland) bzw. 10 % (Grünland) vor.
Für den Raum Wien sind beide Datensätzen unvollständig. Daher werden dort für die fehlenden Daten die auf den Basispreisen der Finanzverwaltung beruhenden Werte, die bereits in der WR-V 2019 verwendet wurden, neuerlich herangezogen, jedoch aufgrund des Alters des Basispreisedatensatzes um 25% erhöht.

  • Richtsatz 3 (Inhouse-Infrastruktur) und Richtsatz 4 und 5 (Kleinantennen)

Beide Richtsätze bleiben unverändert.

  • Richtsatz 6 (Standort Greenfield) und Richtsatz 7 (Standort Rooftop)

Anders als noch im Vorfeld der WK-V 2019 existiert nun ein gesetzliches Standortrecht zur Errichtung von Antennentragemasten in § 59 TKG. Dennoch wird in den EB zu § 59 TKG ausdrücklich festgehalten, dass das Standortrecht deutlich eingriffsintensiver als die andern Leitungsrechte ist und daher auch die Wertminderung höher bewertet werden muss.
Aus diesem Grund wird die Berechnungsgrundlage aus der WK-V 2019 beibehalten und die Wertminderung weiterhin nicht anhand des Verkehrswerts der in Anspruch genommenen Fläche bemessen, sondern anhand des Ertragswerts. Dieser berechnet sich aus 30% des nachschüssigen Rentenbarwerts der mit 4% kapitalisierten jährlichen Durchschnittsentgelte. Als jährliche Durchschnittsentgelte werden weiterhin die Parameter der WR-V 2019, nämlich EUR 3 000,- für Greenfield-Standorte bzw. EUR 4 800,- für Rooftop-Standorte herangezogen.
Während bei der Berechnung der Richtsätze der WR-V jedoch von bereits bestehenden Verträgen mit einer durchschnittlichen Restlaufzeit von 12,5 Jahren ausgegangen wurde, geht die RTR nun von Neuverträgen mit einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren aus. Daher werden auch die Richtsätze entsprechend angepasst auf EUR 12 200,- (Greenfield) und 19 600,- (Rooftop).
Darüber hinaus wird in den EB klargestellt, dass die bloße Erweiterung eines Standorts bzw. die Änderung der Technologie zu keiner neuerlichen Abgeltung berechtigt.

Die Eckpunkte der Stellungnahme sind:

  • Die Bemessungsgrundlage der Wertminderungs-Richtsätze sollte dringend überarbeitet werden
  • Die Arbeitsstreifen entsprechen keiner dauerhaften Beeinträchtigung
  • Der Wertminderungsrichtsatz für Standortrechte sollte reduziert werden
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