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15.04.2016

Status: abgegeben

EU-Kommission Konsultation: Modernisierung des Durchsetzungsrechtsrahmens von Immaterialgüterrechten

Die EU-Kommission führt bis 15. April 2016 eine öffentliche Konsultation zur Evaluierung und Modernisierung des Rechtsrahmens für die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten durch. 

In der digitalen Binnenmarkt-Strategie hat die EU-Kommission eine Reihe von gezielten Maßnahmen vorgesehen, die nicht nur die grenzüberschreitende digitale Wirtschaft fördern sollen, sondern auch darauf abzielen, eine sichere Online-Umwelt für Business-Anwender und Verbraucher sicherzustellen. Unter den vorgesehenen konkreten Maßnahmen ist die Modernisierung der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte mit Fokus auf gewerbliche Urheberrechtsverstöße (sog. "follow the money" -Ansatz).

Die Konsultation soll dazu beitragen, die Funktionsweise der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigem Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) in der Online-Umgebung einer Evaluierung zu unterziehen, um dabei die Notwendigkeit einer Anpassung derselben zu ermitteln, sowie Vorschläge zu Änderungsmaßnahmen einzuholen. Ein weiteres Ziel der Konsultation ist bereits bestehende Erfahrungen über die Anwendung und die Wirksamkeit des sogenannten „follow the money“ Einsatzes im Bereich der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte zu erfassen.

Die Konsultation besteht aus fünf Fragebögen für die verschiedenen Stakeholder:

  • Rechteinhaber
  • Justiz und Anwaltschaft
  • Vermittler
  • Mitgliedstaaten und Behörden
  • Verbraucher und die Zivilgesellschaft

Bitte finden Sie nachstehend die ISPA Stellungnahme sowie die fünf Fragebogen für die verschiedenen Stakeholder und ein Dokument mit Hintergrundinformationen zu der Konsultation.

 Die Eckpunkte der ISPA Stellungnahme sind: 

  • Hinweis auf die hohen Kosten und den Imagenachteil für ISPs aufgrund der Umsetzung von Durchsetzungsmaßnahmen
  • Hinweis, dass die aktuellen Durchsetzungsrechtsrahmen ausreichend zum Schutz des geistigen Eigentums beigetragen haben und daher keine Verschärfung notwendig ist 
  • Ablehnung einer ausgedehnten Auslegung des Vermittlerbegriffs und Hinweis auf die bereits bestehenden Definitionen in der E-Commerce-Richtlinie
  • Ablehnung von freiwilligen Verpflichtungen und Kooperationen von ISP ggü. Rechteinhaber zur Umsetzung von Durchsetzungsmaßnahmen
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