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16.08.2016

Status: abgegeben

BMvit Konsultation: Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMAG

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie führt bis 16.08. eine öffentliche Konsultation zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMAG).

Die Konsultation dient zur Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU über die Bereitstellung von Funkanlagen, welche ausschließlich die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt regelt. Das FMAG basiert auf dem bislang geltenden Bundesgesetz für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), in welchem nicht nur die erforderlichen Verpflichtungen von Wirtschaftsakteuren sondern auch die zur Vollziehung zuständigen Behörden und behördliche Befugnisse bereits grundsätzlich geregelt sind. Die Novelle wird zum Anlass dafür genommen, das FTEG außer Kraft zu setzen und durch ein neues, ausschließlich das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt regelndes Bundesgesetz zu ersetzen. 

Die Eckpunkte der Stellungnahme sind:

•    Die geplanten Maßnahmen, die eine nachträgliche Manipulation der Funkparameter in Funkanlagen verhindern sollen, verunmöglichen die Anwendung von alternativer Software;
•    Es ist sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungen nicht zu Lasten von unabhängigen Softwareanbietern durchgeführt werden;
•    Potentieller Wegfall der Möglichkeit Sicherheitslücken selbst zu patchen;
•    Hinweis auf unverhältnismäßig stärkere wirtschaftliche Folgen für kleine- und mittlere Provider und somit einer Wettbewerbsverzerrung;
•    Bedeutung der Nutzung von alternativer Software auf WLAN Equipment für Innovationen;
•    Ablehnung einer rechtliche Inanspruchnahme der Provider für Manipulationen durch Kunden;
•    Ablehnung einer Abschottung des österreichischen WLAN-Marktes;
•    Funkanlagen sollten so gebaut und konfiguriert werden, dass sämtliche Gerätefunktionalitäten allen Wirtschaftsakteuren gleichermaßen offen stehen;
•    Eine Einschränkung der Möglichkeit zur Weiterverwendung bereits bestehender Funkanlagen wird abgelehnt.

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