Das Bundesministerium für Justiz hat Textentwürfe der zuständigen Arbeitsgruppen zur Urheberrechts-Novelle 2021 veröffentlicht. Mit dieser Novelle soll im Wesentlichen die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) umgesetzt werden.
Unter den Textentwürfen befinden sich auch die Vorschläge zur nationalen Umsetzung der umstrittenen Artikel 15 (Leistungsschutzrecht) sowie Artikel 17 (Verantwortlichkeit von Online-Plattformen).
Die ISPA hat eine umfangreiche Stellungnahme zu den Textentwürfen abgegeben. Die Eckpunkte der Stellungnahme sind:
Zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie im digitalen Binnenmarkt
In der nationalen Umsetzung des Leistungsschutzrechts sollten die Ausnahmebestimmungen näher definiert werden;
Die Regelung zur Schutzdauer des Leistungsschutzrechts bedarf näherer Konkretisierungen;
Die Verwertungsgesellschaftspflicht greift unzulässigerweise in die individuelle Dispositionsfreiheit ein und ist unionsrechtswidrig;
Der unabtretbare Vergütungsanspruch in § 17 Abs. 2b UrhG-E steht im Widerspruch zu § 89a UrhG-E;
In der nationalen Umsetzung sollte der Übersetzungsfehler von „best efforts“ behoben werden;
Die Ausnahme bestimmter kleiner „nicht kommerzieller“ Ausschnitte von den Maßnahmen in § 89a Abs.1 UAbs. 2 UrhG-E ist in der Praxis nicht umsetzbar;
Das Pre-flagging von Inhalten „beim Hochladen“ erfordert eine Prüfung der Inhalte in Echtzeit;
Der Auskunftsanspruch von Rechteinhabern und Nutzerinnen und Nutzern sollte näher definiert werden;
Es besteht ein redaktionelles Versehen hinsichtlich der maximalen Höhe der Zwangsstrafe in § 89b Abs. 4 UrhG-E.
Zur Umsetzung der Online-KabSat-RL
Die Umsetzung der Direkteinspeisung erfordert weitere Klarstellungen;
Zeitversetzte Fernsehangebote der Netzbetreiber sollten erleichtert werden;
Der Grundsatz der technologieneutralen Weitersendung sollte näher ausgeführt werden;
Der Kontrahierungszwang der Sendeunternehmen im Umfang von § 59b Abs 2 UrhG-E sollte technologieneutral für die gesamte Weitersendung durch den Netzbetreiber gelten;
Die Regelung der gesetzlichen Lizenz in § 59b Abs. 3 UrhG-E bietet nicht ausreichend Schutz;