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28.12.2020

Status: abgegeben

BMJ Konsultation: Textentwürfe Urheberrechts-Novelle 2021

Das Bundesministerium für Justiz hat Textentwürfe der zuständigen Arbeitsgruppen zur Urheberrechts-Novelle 2021 veröffentlicht. Mit dieser Novelle soll im Wesentlichen die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) umgesetzt werden.

Unter den Textentwürfen befinden sich auch die Vorschläge zur nationalen Umsetzung der umstrittenen Artikel 15 (Leistungsschutzrecht) sowie Artikel 17 (Verantwortlichkeit von Online-Plattformen).

Die ISPA hat eine umfangreiche Stellungnahme zu den Textentwürfen abgegeben. Die Eckpunkte der Stellungnahme sind:

Zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie im digitalen Binnenmarkt

  • In der nationalen Umsetzung des Leistungsschutzrechts sollten die Ausnahmebestimmungen näher definiert werden;

  • Die Regelung zur Schutzdauer des Leistungsschutzrechts bedarf näherer Konkretisierungen;

  • Die Verwertungsgesellschaftspflicht greift unzulässigerweise in die individuelle Dispositionsfreiheit ein und ist unionsrechtswidrig;

  • Der unabtretbare Vergütungsanspruch in § 17 Abs. 2b UrhG-E steht im Widerspruch zu § 89a UrhG-E;

  • In der nationalen Umsetzung sollte der Übersetzungsfehler von „best efforts“ behoben werden;

  • Die Ausnahme bestimmter kleiner „nicht kommerzieller“ Ausschnitte von den Maßnahmen in § 89a Abs.1 UAbs. 2 UrhG-E ist in der Praxis nicht umsetzbar;

  • Das Pre-flagging von Inhalten „beim Hochladen“ erfordert eine Prüfung der Inhalte in Echtzeit;

  • Der Auskunftsanspruch von Rechteinhabern und Nutzerinnen und Nutzern sollte näher definiert werden;

  • Es besteht ein redaktionelles Versehen hinsichtlich der maximalen Höhe der Zwangsstrafe in § 89b Abs. 4 UrhG-E.

Zur Umsetzung der Online-KabSat-RL

  • Die Umsetzung der Direkteinspeisung erfordert weitere Klarstellungen;

  • Zeitversetzte Fernsehangebote der Netzbetreiber sollten erleichtert werden;

  • Der Grundsatz der technologieneutralen Weitersendung sollte näher ausgeführt werden;

  • Der Kontrahierungszwang der Sendeunternehmen im Umfang von § 59b Abs 2 UrhG-E sollte technologieneutral für die gesamte Weitersendung durch den Netzbetreiber gelten;

  • Die Regelung der gesetzlichen Lizenz in § 59b Abs. 3 UrhG-E bietet nicht ausreichend Schutz;

 

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