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24.04.2015

Status: abgegeben

BMJ Konsultation: Novelle des Strafgesetzbuches

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)

Das Bundesministerium für Justiz führt bis 24. April eine öffentliche Konsultation zum Entwurf eines Bundesgesetzes durch, mit dem u.a. das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 (Strafrechtsänderungsgesetz 2015) geändert werden.

Der Novellenentwurf sieht u.a. folgende Änderungen vor:

§ 118a: Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
  • Bestraffung der Verschaffung unbefugter Kenntnis von personenbezogenen Daten (§ 118a, Abs. 1 Z. 1, S. 15 der Textgegenüberstellung)
  • Bestraffung von Datenverwendung zum Nachteil einem anderen (§ 118a, Abs. 1 Z. 2, S. 15 der Textgegenüberstellung)
  • Streichung der Bereicherungsvorsatz („Vermögensvorteil“) (§ 118a, Abs. 1, S. 14 der Textgegenüberstellung)
§ 126a: Datenbeschädigung
  • Erhöhung der strafbaren Vermögensschaden von 3000 € auf 5000 € (§ 126a Abs. 2, S. 18 der Textgegenüberstellung)
  • Qualifikation bei Schädigung von mehreren Computersystemen oder kritischer Infrastruktur (§ 126a Abs. 3 und 4, S. 18 der Textgegenüberstellung)
§ 126b Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
  • Qualifikation bei Schädigung von mehreren Computersystemen oder kritischer Infrastruktur(§ 126b Abs. 3 und 4 , S. 19 der Textgegenüberstellung)

Bitte finden Sie unten die relevanten Dokumente.

Die Eckpunkte der Stellungnahme sind:

  • Hinweis, dass Penetrationstests nicht per se kriminalisiert werden dürfen
  • Anregung, dass die Verfolgung von Cyberkriminalität durch einschlägig geschulte Staatsanwälte (vergleichbar Korruptions-StA) erfolgen soll
  • Forderung nach verständlicher Formulierung der „Cybermobbying“-Bestimmung (§ 120a); Klarstellung dass das Delikt u.U. bereits durch eine einmalige Tathandlung verwirklich sein kann.
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