Stellungnahmen

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21.06.2017

Status: abgegeben

BKA Konsultation: Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Das Bundeskanzleramt führte eine öffentliche Konsultation zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, das Datenschutzgesetz erlassen und das Datenschutzgesetz 2000 aufgehoben wird (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018) durch. Das Gesetz dient der Durchführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in das nationale Recht wobei nur die unbedingt erforderlichen Regelungen der DSGVO im innerstaatlichen Recht durchgeführt werden, in allen sonstigen Teilen hat die Verordnung unmittelbare Geltung.

Die in der Verordnung ebenfalls vorgesehenen Öffnungsklauseln werden nur zu einem geringen Teil direkt im neuen DSG geregelt bzw. handelt es sich um Regelungsspielräume, die im neuen DSG bewusst nicht geregelt werden, da die DSGVO bereits eine Grundregel enthält, die – als allgemeiner Ansatz – grundsätzlich auch im nationalen Recht übernommen werden soll.

Die ISPA hat dazu eine Stellungnahme abgegeben. Deren Eckpunkte sind:

  • Die Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs in § 2 bewirkt Rechtsunsicherheit;
  • Das zulässige Mindestalter soll sich nach der bisherigen Rechtslage (14 Jahre) richten;
  • Die Verankerung des Rechts auf Löschung im Verfassungsrang ist nicht notwendig;
  • Die Übernahme der Zulässigkeitstatbestände der DSGVO als Eingriffstatbestände in ein Grundrecht ist bedenklich;
  • Über die Verhängung der Geldbußen sollen Gerichte entscheiden;
  • Die Verhängung der vorgesehenen Geldbußen nach dem Verwaltungsstrafrecht widerspricht dem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter;
  • Das Verhältnis zwischen den einzelnen Straftatbeständen ist unklar;
  • Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit besteht eine Rechtslücke die im Rahmen des DSG geschlossen werden soll;
  • Eine Beratungs- bzw. Manduktionspflicht wäre auch gegenüber Unternehmen notwendig;
  • Hinweis auf rechtliche Klarstellungen in Bezug auf die Arbeit von CIRTS bzw. CERTS;
  • Die Einschränkung der Zurverfügungstellung und Verarbeitung von Adressen entspricht nicht der DSGVO;
  • Das öffentliche Interesse an der Transparenz von Daten in öffentlichen Registern muss gewahrt werden;
  • Forderung dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärische Eigensicherung in die Definition der „zuständigen Behörden“ in § 35 Z 7 aufzunehmen;
  • Forderung einer einheitliche Definition des Terminus „Verantwortlicher“;
  • Forderung die Einschränkung des „soweit möglichen“ in § 37 restriktiv einzusetzen um den Regelungsgehalt der Bestimmung nicht zu unterlaufen;
  • Empfehlung in § 36 Abs. 1 Z 2 sowie § 77 Abs. 2 redaktionelle Anmerkungen vorzunehmen;
  • Die Abkürzung des Begutachtungsverfahrens ist demokratiepolitisch höchst bedenklich.

Zusammen mit 27 weiteren namhaften österreichischen Verbänden sowie Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft hat sich die ISPA bezüglich des verkürzten Begutachtungsverfahrens in einem offenen Brief an Bundespräsident Dr. Alexander Van der Bellen gewandt.

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