Statuten

Statuten des Vereines Internet Service Providers Austria (ISPA)

Verband der österreichischen Internet-Anbieter

Stand: 09.11.2023

§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Internet Service Providers Austria (ISPA) - Verband der österreichischen Internet-Anbieter".


(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt nachstehendes Ziel:

Förderung des Internets in Österreich

§2a. Personenbezogene Bezeichnungen

Sämtliche personenbezogene Bezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich in der gleichen Weise auf Personen jeglichen Geschlechts.

§3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.


(2) Als ideelle Mittel dienen:
a)  Interessensvertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Lieferanten etc; Erstellung von Rechtsgutachten; Mitgliedschaft bei Verbänden (national und international),
b) Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen, Koordination organisationsübergreifender Aufgaben,
c) Erstellung technischer Normen, Verhaltensnormen und Empfehlungen,
d) Förderung des freien, fairen Wettbewerbs,
e) der Betrieb von computergestützten Telekommunikationssystemen,
f) die Herausgabe von Publikationen,

g) die Nutzung von elektronischen und computergestützten Medien aller Art zur Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit,
h) die Veranstaltung, Mitwirkung und Teilnahme an öffentlichen und internen Versammlungen, Diskussionsabenden und geselligen Zusammenkünften,
i) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Firmen, Behörden und Einzelpersonen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und diesen fördern wollen,
j) vereinseigene Unternehmungen,
k) die Gründung von Zweigvereinen sowie die Gründung von und die Mitgliedschaft in juristischen Personen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland sowie die Gründung von und die Beteiligung an Firmen sowie

l) die fachliche Beratung von Mitgliedern.


(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
c) Erträgnisse aus der Zusammenarbeit mit dem in Abs. 2 lit. i genannten Kreis natürlicher und juristischer Personen
d) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen, Dienstleistungen sowie den anderen in Abs. 2 lit. h und lit. j genannten Aktivitäten sowie
e) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, öffentliche Förderungen und sonstige Zuwendungen.

§4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft steht natürlichen oder juristischen Personen offen, die sich im Rahmen ihrer unternehmerischen, beruflichen, gemeinnützigen oder privaten Tätigkeit mittelbar oder unmittelbar der Aufrechterhaltung, Weiterentwicklung und Förderung des Internets sowie der damit verbundenen Dienste und Technologien widmen (Internet Service Provider).

(2) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich insbesondere nach § 7 und § 7a. Der Vorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Mitglied bzw. Beitrittswerber über die Art der Mitgliedschaft, ausgenommen Fälle des Abs. 3.

(3) Der Vorstand ist dazu angehalten, von der Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder Abstand zu nehmen, die unter dem beherrschenden Einfluss derselben natürlichen oder juristischen Person stehen wie bereits aufgenommene ordentliche Mitglieder. Der Vorstand kann beschließen, den Beitrittswerber in diesem Fall als außerordentliches Mitglied aufzunehmen. Sollte es bei bestehenden ordentlichen Mitgliedern zu einer entsprechenden Änderung des beherrschenden Einflusses kommen, hat der Vorstand das Recht, die entsprechende Mitgliedschaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft abzuändern.

§5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird sofort wirksam.


(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten gem. § 7 erfolgen. Gegen einen Ausschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht die Mitgliedschaft und alle daraus erwachsenden Rechte und Pflichten.

(4) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge. Zum Zeitpunkt der Beendigung fällige Beitragsforderungen bleiben aufrecht.

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, gemäß den jeweils geltenden Richtlinien (§ 12 Abs. 2 lit. i) an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Dienstleistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

(1a) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die den fälligen Mitgliedsbeitrag rechtzeitig, spätestens aber bis zum Beginn der Generalversammlung entrichtet haben.


(2) Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung zuletzt beschlossenen Höhe verpflichtet.


§7a. Mitgliedsbeitrag und Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur rechtzeitigen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der jeweils geltenden Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind davon befreit.

(3) Der Vorstand kann beschließen, in Einzelfällen von der Einhebung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrags abzusehen oder diesen anzupassen.

(4) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich in jenem Verhältnis angepasst, in dem sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindexes („Jahres-VPI“) für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2020=100) und auf den nächsten vollen Eurobetrag abgerundet. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle. Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Anpassung der Mitgliedsbeiträge für das nächste Geschäftsjahr ausgesetzt werden.


§8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer sowie der Generalsekretär.

§9. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt, wobei sich die einzelnen Teilnehmer zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme entscheiden können (hybride Versammlung). Die organisatorischen und technischen Festlegungen zur virtuellen Teilnahme werden vom Vorstand getroffen und in der Einladung zur Generalversammlung angegeben.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen acht Wochen stattzufinden.


(3) Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe eines Vorschlages zur Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, zur Generalversammlung Gäste einzuladen.

(3a) Die Generalversammlung kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.


(4) Bei der Generalversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine von der Höhe des gezahlten Mitgliedsbeitrages abhängige Anzahl von Stimmen. Mitglieder, die den einfachen Mitgliedsbeitrag bezahlen, haben eine Stimme; Mitglieder, die den fünffachen Mitgliedsbeitrag bezahlen, haben drei Stimmen; Mitglieder, die den fünfundzwanzigfachen Mitgliedsbeitrag bezahlen, haben neun Stimmen. Kein Mitglied kann mehr als neun Stimmen haben. Ein Stimmensplitting ist nicht zulässig. Für die Anzahl der Stimmen ist der jeweils zuletzt gezahlte Mitgliedsbeitrag maßgeblich. Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, müssen sich in der Generalversammlung durch eine natürliche Person vertreten lassen.


(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.


(6) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen und sind bei der Aussendung der Tagesordnung anzukündigen.


(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident.

§10. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:


1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,


2) Wahl und Enthebung von Vorstandsmitgliedern sowie der Rechnungsprüfer;


3) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;

3a) Aussetzung der jährlichen Indexanpassung der Mitgliedsbeiträge für das nächste Geschäftsjahr (§ 7a Abs. 4)


4) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern


5) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


6) Entlastung des Vorstandes

§11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und zwar aus


a) dem Präsidenten;
b) dem Ersten Vizepräsidenten (gleichzeitig Stellvertreter des Kassiers);
c) dem Zweiten Vizepräsidenten (gleichzeitig Stellvertreter des Schriftführers);
d) dem Dritten Vizepräsidenten (gleichzeitig Kassier);
e) dem Vierten Vizepräsidenten (gleichzeitig Schriftführer).


(2) Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit zusätzlich bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder bestellen und abberufen. Diese tragen die Bezeichnung Beirat. Beiräte besitzen alle Rechte und Pflichten anderer Vorstandsmitglieder, ausgenommen der Bestellung und Abberufung weiterer Beiräte.


(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nachzubesetzen.


(4) Auf Wunsch des betreffenden Vorstandsmitgliedes kann dieses die jeweils zutreffende weibliche Form als Funktionsbezeichnung wählen.


(5) Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, jedenfalls aber bis zur nächsten Wahl des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Rücktritt, Enthebung durch die Generalversammlung oder Ablauf der Funktionsperiode. Die Funktionsdauer der Beiräte endet spätestens mit der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung.


(6) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist vom Präsidenten jedenfalls dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder verlangt wird.


(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Die Anwesenheit kann auch durch Teilnahme mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen.


(8) Beschlüsse können im Umlaufverfahren mittels elektronischer Post eingeholt werden.


(9) Der Vorstand fasst Beschlüsse während seiner Sitzungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme.


(10) Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten geleitet.


(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Nachbesetzung des Vorstandssitzes wirksam. Der Rücktritt eines Beirates wird sofort wirksam.


(12) Angestellte des Vereins und vereinseigener Unternehmen sind nicht in den Vorstand oder als Rechnungsprüfer wählbar/kooptierbar. Der Generalsekretär und die Geschäftsführer von vereinseigenen Betrieben sind mit beratender Stimme im Vorstand vertreten.


(13) Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

§12. Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben stets dazu angehalten, eine sachgerechte Lösung unter Bedachtnahme auf den Vereinszweck (§ 2) zu erzielen. In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Bestellung und Abberufung des Generalsekretärs;
c) Vorbereitung der Generalversammlung, insbesondere der Beschluss eines Vorschlages zur Tages- und Geschäftsordnung sowie eines Wahlvorschlages;
d) Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
e) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen;
f) Verwaltung des Vereinsvermögens;
g) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
i) Beschlussfassung von Richtlinien zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Vereins und zur Teilnahme an Veranstaltungen;

j) Einrichtung und Leitung von Arbeitsgruppen.

§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. In dringenden Fällen ist er berechtigt, auch jene Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung wahrzunehmen. Solche Beschlüsse bedürfen allerdings der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand. Der Präsident wird, wenn er verhindert ist, in allen Angelegenheiten durch einen Vizepräsidenten vertreten, und zwar in absteigender Reihenfolge. Normalerweise also durch den Ersten Vizepräsidenten, ist von dieser verhindert, auch durch den Zweiten Vizepräsidenten etc.


(2) Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Führung der Protokolle der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen. Der Schriftführer wird bei Verhinderung in allen Angelegenheiten durch seinen Stellvertreter vertreten.


(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Der Kassier wird bei Verhinderung in allen Angelegenheiten durch seinen Stellvertreter vertreten.


(4) Der Präsident ist in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt, in allen anderen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Schriftführer.


(5) Einzelne Aufgabenbereiche können über Beschluss des Vorstands dem Generalsekretär oder einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern übertragen werden.

§14. Der Generalsekretär

(1) Dem Generalsekretär obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbands im Rahmen der ihm vom Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereiche.

§15. Rechnungsprüfer

(1) Die drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt.


(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.


(3) Auf Verlangen der Rechnungsprüfer ist vom Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.


(4) Die Rechnungsprüfer treten zusammen, wenn dies von mindestens einem Rechnungsprüfer, einem Drittel des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Eine Rechnungsprüfung hat jedenfalls vor jeder ordentlichen Generalversammlung zu erfolgen.


(5) §11(5) und (11) gilt sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.

§16. Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.


(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.


(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine Entscheidung darüber ist der letzten Generalversammlung vorbehalten.

§17. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.


(2) Das Schiedsgericht besteht aus sieben ordentlichen Vereinsmitgliedern. Jede Streitpartei macht zwei Mitglieder, die in der Sache unbefangen sind, als Schiedsrichter namhaft. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen weiteren Schiedsrichter als Vorsitzenden und zwei weitere als Beisitzer.


(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.