Wien. Bereits 2014 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung, so wie damals in der entsprechenden europäischen Richtlinie vorgesehen, mit europäischen Grundrechten nicht zu vereinen sei, und kippte diese auf Basis einer Klage aus Österreich. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof ein weiteres Grundsatzurteil über die Vorratsdatenspeicherung verkündet. Europäische Mitgliedstaaten dürfen demnach keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung festlegen. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass eine Verwendung von Vorratsdaten nur zur Bekämpfung schwerer, nicht aber bereits zur Bekämpfung einfacher Kriminalität legitim ist und der Zugang zu den Daten sowie Ausmaß, Art und Speicherdauer der Daten auf das absolut Notwendigste beschränkt werden müssen.
Auch in Österreich wurde das heute veröffentliche Erkenntnis mit Spannung erwartet. Die ISPA begrüßt das Erkenntnis und freut sich, dass der EuGH nicht wie in 70% der Fälle den Ansichten des Generalanwaltes gefolgt ist, welcher eine allgemeine anlasslose Überwachung unter gewissen Umständen als mit den Grundrechten vereinbar gesehen hätte, sondern seiner bisherigen Rechtsprechung treu geblieben ist. „Eine flächendeckende Überwachungspflicht für ganz Österreich wird durch die gekippte Regelung zur Vorratsdatenspeicherung damit nicht mehr möglich sein. Der Gesetzgeber wird nur noch die Möglichkeit haben, ganz punktuell Personen in Zusammenhang mit einem konkreten Anlassfall oder einer Bedrohung überwachen zu lassen“, freut sich Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA.
Die ISPA ist von Anfang an gegen die Vorratsdatenspeicherung eingetreten und freut sich daher besonders, dass der EuGH auch in „unruhigen“ Zeiten an seinem Grundsatz des Verbotes der anlasslosen Überwachung festhält. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vor allem auch eine Rechtslücke geschlossen, die durch die ePrivacy-Richtlinie bestanden hat und von diversen EU-Mitgliedstaaten genutzt wird. Diese berufen sich seit dem Wegfall der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf die Ausnahmebestimmung in Art 15 der ePrivacy-Richtlinie, um Anbieter weiterhin zur anlasslosen Speicherung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer zu verpflichten
Der Europäische Gerichtshof hat klar festgehalten, dass eine Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist:
Nationale Gesetze müssen klare und präzise objektive Kriterien wiedergeben, unter denen eine Vorratsdatenspeicherung als präventive Maßnahme zulässig ist. Ebenso darf auch der Zugang der Behörden zu den Vorratsdaten nur unter strengen Voraussetzungen, wie insbesondere einer vorgelagerten Prüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde, erfolgen.