Stellungnahmen

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21.03.2019

Status: abgegeben

RTR Konsultation: Verordnungsentwurf über die zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung iSd § 13d TKG

Die RTR-GmbH führt bis 21.03. eine öffentliche Konsultation über den Entwurf einer Verordnung durch, die nähere Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der Information festlegt, welche Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze im Rahmen der zentralen Informationsstelle für Breitbandversorgung iSd § 13d TKG zur Verfügung zu stellen haben. 

Hintergrund

Mit der TKG-Novelle 2018 wurde die RTR-GmbH verpflichtet, eine zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren. Die Informationen zur Breitbandversorgung sind in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung zu stellen. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben der RTR-GmbH Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in elektronischer Form ehestmöglich, längstens bis sechs Monate nach Inkrafttreten der TKG-Novelle 2018, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, zugänglich zu machen. Diese Informationen haben das jeweilige versorgte Gebiet mit der eingesetzten Technologie, Übertragungsgeschwindigkeiten und Nutzungsgrad zu umfassen. Die verpflichteten Betreiber haben Aktualisierungen der RTR-GmbH innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.

Der Verordnungsentwurf enthält u.a. folgende Vorgaben:

  • 100m Raster: Die laut Verordnung zu übermittelnden Daten sind in einem 100m Raster zu erheben. In § 1 der Verordnung sind weitere Begriffsbestimmungen wie z.B. Breitbandprodukt oder Download- Bandbreite definiert.
  • Häufigkeit der Erhebung: Die Datenerhebungen über die Breitbandversorgung erfolgen mittels von der RTR-GmbH an die Auskunftspflichtigen gerichteten Aufforderungen und zwar wenigstens einmal jährlich.
  • Stichprobenerhebung: Soweit es möglich ist, ein aktuelles Bild der Lage der Breitbandversorgung zu erhalten ohne auch alle kleineren Auskunftsverpflichteten zu neuerlichen Datenlieferungen aufzufordern, kann sich die RTR-GmbH – ähnlich wie bei der KEV – darauf beschränken, Informationen von den jeweils größten Unternehmen anzufordern. Wenigstens einmal jährlich ist jedoch eine Vollerhebung durchzuführen. Haben sich die im Einzelfall angeforderten Daten bei einem Auskunftspflichtigen gegenüber der letzten vorgenommenen Datenlieferung nicht verändert, kann von der neuerlichen Übermittlung des Datensatzes dann abgesehen werden, wenn die RTR-GmbH darüber informiert wird, dass sich die Daten nicht verändert haben.
  • Datenformat: Ähnlich wie bei der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten (ZIS) soll auch die Übermittlung der Informationen über die Breitbandversorgung in elektronischer Form über das Portal bei der RTR-GmbH, das mit einer Benutzerverwaltung ausgestattet ist, erfolgen.
Die detaillierte Darstellung des Umfangs der erforderlichen Informationen ist tabellarisch in drei Anlagen enthalten:
  • Versorgtes Gebiet (Anlage 1)
  • Nutzungsgrad (Anlage 2)
  • Aktive Anschlüsse nach Breitbandkategorien (Anlage 3)

Die Eckpunkte der Stellungnahme sind:

  • Forderung, dass die zusätzlichen Meldeverpflichtungen für Netzbereitsteller mit keinem erheblichen Mehraufwand verbunden sein sollen
  • Hinweis, dass die Erhebung der Daten bereits für das Q1/2019 als unrealistisch abzulehnen ist.
  • Forderung der näheren Präzisierung der Modalitäten für die Veröffentlichung der erhobenen Daten, um Transparenz und Rechtssicherheit für die Auskunftsverpflichteten zu schaffen.
  • Forderung, dass die drei Anlagen im Verordnungsentwurf detailreicher und verständlicher gestaltet werden sollen, um eine rechtssichere praktische Anwendung der Verordnung zu ermöglichen.
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