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31.07.2018

Status: abgegeben

BMVIT Konsultation: Novelle des Telekommunikationsgesetzes 2018

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) führt bis 31.07. eine öffentliche Konsultation über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem u.a. das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird, durch. 

Die Novelle dient einerseits der Umsetzung der in der 5G-Strategie politisch gefassten Zielsetzungen, nämlich eine landesweite Versorgung mit Gigabit-Anschlüssen. Als eine der Maßnahmen dazu soll die Installierung eines zentralen Breitband-Monitorings zur besseren Steuerung von Versorgungsauflagen, Förderungen und Regulierungsentscheidungen dienen. Dabei wird die RTR-GmbH ermächtigt, die Daten zur Versorgung mit Breitband auf geographischer Ebene („Geodaten“) regelmäßig zu erheben, institutionsübergreifend zusammenzuführen, zu überprüfen und zu verwerten. Ferner soll durch einen verstärkten Einsatz der Mitbenutzung von bereits vorhandener Infrastruktur und der kostengünstigen Mitverlegung von neuer Infrastruktur eine ineffiziente Verdoppelung von Infrastrukturen in unwirtschaftlichen Gebieten vermieden werden. Andererseits sollten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TKG 2003 (Abschnitt 12) im Hinblick auf das Inkrafttreten des DSG sowie DSGVO überarbeitet werden.

Der Entwurf sieht darüber hinaus die Abschaffung der verpflichtenden Papierrechnung sowie Strafbestimmungen bei Verstöße gegen die Netzneutralitätsregeln vor. Ein wesentlicher Teil der Novelle befasst sich mit der Einarbeitung des derzeit geltenden Amateurfunkgesetzes 1998 in das TKG 2003.   

Im Detail enthält den Entwurf u.a. folgende Änderungen:

Definitionen
  • § 3 Z 35 bis Z 36: Aufnahme neuer Definitionen u.a. von Antennentragemasten sowie Kleinantennen. Im Gegensatz zu Antennentragemasten werden die Kleinantennen vom Leitungsrecht erfasst (die neue Regelungen dazu sind im Entwurf im § 5ff.), um die Errichtung von Kleinantennen im Sinne des Regierungsprogramms zu erleichtern. 
  • § 3 Z 37 bsi Z 44: Aufnahme von Definition, welche zur Vollziehung des Amateurfunkwesen erforderlich sind 
Erweiterung der Berechtigung zur Koordinierung von Bauarbeiten
  • § 6a Abs. 3a und § 13a Abs. 4: Die Beschränkung der Einmeldung und Koordinierung von Bauarbeiten auf Ausbauvorhaben, die nicht ganz oder teilweise aus öffentlichen Zuschüssen finanziert werden, wird aufgehoben und beinhaltet nunmehr alle Ausbauvorhaben von Netzinfrastruktur. Konnten bisher ausschließlich Bereitsteller öffentlicher  Kommunikationsnetze eine Koordinierung mit von anderen Netzbereitsteller geplanten oder ausgeführten Bauvorhaben beantragen, sollen nach der neuen Fassung auch andere Netzbereitsteller berechtigt sein, mit geplanten Ausbauvorhaben von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu koordinieren.
Dateneinmeldung in ZIS
  • § 13a Abs. 5: Die bisherige Einschränkung auf elektronisch verfügbare Daten entfällt. Die Pflicht zur Datenlieferung soll künftig auch auf nicht in elektronischer Form vorliegende Daten ausgedehnt werden; diesbezüglich wurde eine Übergangsfrist in § 13a Abs. 3 (bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes) aufgenommen.
  • § 13a Abs. 5a: Jeder Netzbereitsteller, der verpflichtet ist, Informationen an die Zentrale Informationsstelle zu liefern, soll die Möglichkeit erhalten, die in dem neu eingefügten Abs. 5a genannten Basisinformationen über Bauvorhaben in Listenform zu erhalten. Dadurch können sowohl Bauvorhaben zum Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen, als auch Bauvorhaben anderer Branchen durch Kostensenkungen bei gemeinsamem Ausbau unterstützt werden.
  • § 13a Abs. 6a: Der neue § 13a Abs. 6a schafft eine Rechtsgrundlage für die Einsichtnahme der RTR-GmbH in für die Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten zugänglich gemachten Daten.
Neue Informationsstelle für Breitbandversorgung
  • § 13d: Die Neueinführung des § 13d zielt drauf ab, eine zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung analog zur zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gem. § 13a zu schaffen. ISPs werden verpflichtet, regelmäßig Daten zur Versorgung mit Breitband auf geographischer Ebene an die Regulierungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde führt das Verzeichnis und stellt die Informationen in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung. 
Netzneutralität - Begleitmaßnahmen zur Sicherstellung des offenen Internets (Durchführung TSM-VO)
  • § 17a: Diese Bestimmung soll die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für behördliche Tätigkeiten, die auf Grund der TSM-VO (EU 2015/2120) erforderlich sind, festlegen.
  • § 17b: Gesetzliche Aufnahme eines Leistungsüberprüfungsmechanismus (RTR-Netztest) für Endnutzer
Abschwächung des Sonderkündigungsrechts
  • § 25 Abs. 3: Bei Änderungen der AGB und EB aufgrund einer Entscheidung der Behörde oder unmittelbar auf Grund der Änderung der Rechtslage, steht dem Teilnehmer keine kostenlose Kündigung des Vertrages zu, auch wenn diese Änderungen die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen.
Durchlaufstelle
  • § 94 ff: Die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Einrichtungen zur Überwachung und zur Mitwirkung an der Überwachung (DLS) wurden in einer Bestimmung zusammengefasst. Dagegen konnten die in Abs. 1 enthaltenen Regelungen über den Kostenersatz zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung nach der Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung durch den Verfassungsgerichtshof ersatzlos entfallen. Die Zuständigkeit zur Errichtung, Betrieb und Auditierung der Durchlaufstelle sowie der Zertifikatsverwaltung geht auf BMJ über. 
  • § 102a bis 102c: Die Bestimmungen betreffend Datensicherheit bei der Übermittlung von Daten über die Durchlaufstelle, über deren Grundstruktur sowie über deren Einrichtung und Betrieb werden, so wie sie bereits bislang in der Datensicherheitsverordnung enthalten sind, im TKG festgelegt.
Strafbestimmungen
  • § 109 Abs. 4 Z 6 und 10: Bei Verstößen gegen die Netzneutralitätsbestimmungen sieht das TKG Sanktionen in der Höhe von EUR 58,000.- vor.
Die ISPA Stellungnahme enthält folgende Eckpunkte:
  • Hinweis, dass das Leitungsrecht für Kleinantennen eine Entlastung und keine Belastung für die Kommunikationsnetzbereitsteller darstellen soll
  • Ablehnung der zentralen Informationsstelle für Breitbandausbau, da diese eine redundante und somit obsolete Parallelinfrastruktur darstellt
  • Ablehnung der Errichtung bzw. des Ankaufs eines ex lege zertifizierten Leistungsüberprüfungsmechanismus durch die Regulierungsbehörde
  • Anmerkung, dass die Bestimmung über die elektronische Papierrechnung präzisiert werden soll
  • Ablehnung der erweiterten Verordnungskompetenz der RTR-GmbH gemäß § 25b TKG-E als überschießend ab
  • Hinweis, dass ISPs einem diskriminierenden datenschutzrechtlichen Regime nicht unterworfen werden dürfen
  • Anmerkung, dass die Übermittlung von Verkehrsdaten nicht verunmöglicht werden darf
  • Betonung, dass die Höhe des Kostenersatzes für Überwachungsmaßnahmen weiterhin gesetzlich verankert bleiben soll, um die bestehende Rechtssicherheit zu bewahren
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